|
|
|
Bundesbesoldungsordnung A und B Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes Vorbemerkungen |
Besoldungsgruppe A 12 Amtsanwalt 1) Amtsrat Kanzler Erster Klasse 3) 4) Kriminalhauptkommissar 2) Polizeihauptkommissar 2) Rechnungsrat -als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof - Seehauptkapitän 3) 5) Fachlehrer -mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird - 6) Konrektor -als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 7) Lehrer -als Leiter einer Grundschule, Hauptschule Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern 8) -an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht anderweitig eingereiht - 1) -mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen in Niedersachsen bei entsprechender Verwendung - 1) 3) -mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in Nordrhein-Westfalen bei entsprechender Verwendung - 1) 3) -mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen, an Mittelschulen in Sachsen, an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt oder an Regelschulen in Thüringen bei einer entsprechenden Verwendung - 1) 3) 9) -mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe bei entsprechender Verwendung - 1) -mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung - 1) -mit der Lehramtsbefähigung für die Primarstufe und die Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung - 1) 3) - mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung - 1) 3) 10) Zweiter Konrektor -einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 540 Schülern - 7) Hauptmann 2) Kapitänleutnant 2) ----- 1) Als Eingangsamt. 2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11. 3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13. 4) Im Auswärtigen Dienst. 5) Im Bundesbereich. 6) In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, die nach Abschluss der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben. 7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 8) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX; diese wird nach zehnjährigem Bezug beim Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe auch nach Beendigung der zulageberechtigenden Verwendung gewährt. 9) Lehrer an Regelschulen in Thüringen führen die Amtsbezeichnung Regelschullehrer, an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt die Amtsbezeichnung Sekundarschullehrer. 10) Soweit nicht in dem Amt des Studienrats. |