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Bundesbesoldungsordnung A und B Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes Vorbemerkungen |
9a. Zulage im Marinebereich (1) 1Vom Beginn des 16. Dienstmonats an erhalten Soldaten und Beamte, die im Wege der Versetzung, Kommandierung oder Abordnung
eine Stellenzulage
nach
Anlage IX. 2Bei gleichzeitigem
Vorliegen der Voraussetzungen nach
Buchstabe a, b oder c wird nur die
höhere Zulage gewährt. (2) Beamte und Soldaten mit einer Verwendung
erhalten eine Zulage nach Anlage IX. (3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 6 oder 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. (4)
Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften
erlässt die oberste Bundesbehörde im
Einvernehmen mit dem Bundesminister des
Innern und dem Bundesminister der
Finanzen. |