Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst
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Bundesbesoldungsordnung A und B
Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes
Vorbemerkungen

 

9a. Zulage im Marinebereich

(1) 1Vom Beginn des 16. Dienstmonats an erhalten Soldaten und Beamte, die im Wege der Versetzung, Kommandierung oder Abordnung

  1. an Bord in Dienst gestellter seegehender Schiffe oder Boote der Seestreitkräfte verwendet werden,
  2. an Bord in Dienst gestellter U-Boote der Seestreitkräfte verwendet werden,
  3. als Kampfschwimmer oder Minentaucher mit gültigem Kampfschwimmer- oder Minentaucherschein in Kampfschwimmer- oder Minentauchereinheiten auf einer Stelle des Stellenplans verwendet werden, die eine Kampfschwimmer- oder Minentaucherausbildung voraussetzt,

eine Stellenzulage nach Anlage IX. 2Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen nach Buchstabe a, b oder c wird nur die höhere Zulage gewährt.

(2) Beamte und Soldaten mit einer Verwendung

  1. an Bord anderer seegehender Schiffe oder Boote, die nach Auftrag oder Einsatz überwiegend zusammenhängend mehrstündig außerhalb der Grenze der Seefahrt verwendet werden,
  2. als Taucher für den maritimen Einsatz

erhalten eine Zulage nach Anlage IX.

(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 6 oder 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt die oberste Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Finanzen.

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