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Bundesbesoldungsordnung A und B Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes Vorbemerkungen |
9. Zulage für Beamte und
Soldaten mit vollzugspolizeilichen
Aufgaben (1) 1Die Polizeivollzugsbeamten des Bundes und der Länder, die Beamten des Steuerfahndungsdienstes, die Soldaten der Feldjägertruppe und die mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betrauten Beamten der Zollverwaltung erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen. 2Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten. (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 gewährt. (3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten. |