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Bundesbesoldungsordnung A und B Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes Vorbemerkungen |
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6a. Zulage für Beamte und Soldaten als Nachprüfer von Luftfahrtgerät 1Beamte und Soldaten erhalten eine
Stellenzulage nach
Anlage IX, wenn sie
die Nachprüferlaubnis besitzen und als
Nachprüfer von Luftfahrtgerät verwendet
werden. |