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Bundesbesoldungsordnung A und B Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes Vorbemerkungen |
6. Zulage für Soldaten und Beamte als fliegendes Personal (1) Soldaten und Beamte der Besoldungsgruppen A 5 bis A 16 erhalten
Die Stellenzulage erhöht sich bis zum31. Dezember 2014 um den Betrag nachAnlage IX für Soldaten der Luftwaffe, dieals verantwortliche Luftfahrzeugführer mitder Berechtigung eines Kommandantenauf Flugzeugen verwendet werden, fürdie eine Mindestbesatzung von zwei Luftfahrzeugführernvorgeschrieben ist.
(2) 1Die zuletzt nach Absatz 1 Satz 1 gewährte Stellenzulage wird nach Beendigung der Verwendung, auch über die Besoldungsgruppe A 16 hinaus, für fünf Jahre weitergewährt, wenn der Soldat oder Beamte
2Der Fünfjahreszeitraum der Weitergewährung der Stellenzulage verlängert sich bei Soldaten, die zur Erhaltung ihres fliegerischen Könnens verpflichtet sind, um zwei Drittel des Verpflichtungszeitraumes, höchstens jedoch um drei Jahre. 3Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 vom Hundert. (3) 1Hat der Beamte oder Soldat einen Anspruch auf eine Stellenzulage nach Absatz 2 und wechselt er in eine weitere Verwendung über, mit der ein Anspruch auf eine geringere Stellenzulage nach Absatz 1 verbunden ist, so erhält er zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage den Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Absatz 2. 2Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 1 und 2 nur weitergewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und auch nicht während der weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren Stellenzulage und der Stellenzulage nach Absatz 2 abgegolten worden ist. 3Der Berechnung der Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 3 wird die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt. (4)
Die Stellenzulage ist für Soldaten und
Beamte nach Absatz 1 (5) 1Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. 2Abweichend von Satz 1 wird die Stellenzulage nach Absatz 1 neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 gewährt, soweit sie deren Hälfte übersteigt. (6) Der Erwerb der Berechtigung nachAbsatz 1 Satz 2 wird durch allgemeineVerwaltungsvorschrift des Bundesministeriumsder Verteidigung geregelt. Im Übrigenerlässt die oberste Dienstbehörde dieallgemeinen Verwaltungsvorschriften imEinvernehmen mit dem Bundesministeriumdes Innern.
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