5a. Zulage für Beamte und Soldaten im
militärischen
Flugsicherungsbetriebsdienst, im
Radarführungsdienst oder
Tiefflugüberwachungsdienst sowie im
Geophysikalischen Beratungsdienst der
Bundeswehr
(1) Im militärischen
Flugsicherungsbetriebsdienst, im
Radarführungsdienst oder
Tiefflugüberwachungsdienst sowie im
Geophysikalischen Beratungsdienst der
Bundeswehr erhalten
- a)Beamte des mittleren Dienstes und
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9 ohne Radarleit-Jagdlizenz,
- b)Beamte des gehobenen Dienstes und
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis
A 12 sowie Offiziere des
militärfachlichen Dienstes der
Besoldungsgruppe A 13 und Unteroffiziere
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 mit
Radarleit-Jagdlizenz,
- c)Beamte des höheren Dienstes und
Offiziere der Besoldungsgruppen ab A 13,
mit Ausnahme der Offiziere des
militärfachlichen Dienstes der
Besoldungsgruppe A 13,
eine Stellenzulage nach
Anlage IX, wenn
sie verwendet werden
- als Flugsicherungskontrollpersonal in
Flugsicherungssektoren oder
Flugsicherungsstellen sowie in einer
Lehrtätigkeit an einer Schule,
- als Flugabfertigungspersonal in
Flugsicherungssektoren,
Flugsicherungsstellen und in zentralen
Stellen der Flugdatenbearbeitung sowie
in einer Lehrtätigkeit an einer Schule,
- als Betriebspersonal des
Radarführungsdienstes mit erfolgreich
abgeschlossenem Lehrgang
Radarleitung/Radarleitoffizier mit oder
ohne Radarleit-Jagdlizenz sowie in einer
Lehrtätigkeit an einer Schule,
- als Radartiefflugmeldepersonal und
übriges Betriebspersonal des
Radarführungsdienstes ohne Lehrgang
Radarleitung/Radarleitoffizier im
Einsatzdienst in den
Luftverteidigungsanlagen, in einer
Lehrtätigkeit an einer Schule oder im
Einsatzdienst der militärischen
Tiefflugüberwachungseinrichtungen,
- im Wetterbeobachtungsdienst oder im
Wetterberatungsdienst auf Flugplätzen
der Bundeswehr und in regionalen
Beratungszentralen,
- in Stabs- und Truppenführerfunktionen
- nicht jedoch bei einer obersten
Bundesbehörde - sowie als
Ausbildungspersonal der militärischen
Flugsicherung, des Radarführungsdienstes
sowie des Tiefflugüberwachungsdienstes.
(2) Eine zusätzliche Stellenzulage nach
Anlage IX erhalten bei Verwendung
- in Flugsicherungssektoren nach Absatz
1 Nr. 1
a) Beamte des mittleren Dienstes und
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9,
b) Beamte des gehobenen Dienstes und
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis
A 12
sowie Offiziere des
militärfachlichen Dienstes der
Besoldungsgruppe A 13,
- in Flugsicherungsstellen nach Absatz 1
Nr. 1
a) Beamte des mittleren Dienstes und
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9,
b) Beamte des gehobenen Dienstes und
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis
A 12
sowie Offiziere des
militärfachlichen Dienstes der
Besoldungsgruppe A 13,
- in einer Lehrtätigkeit an einer Schule
nach Absatz 1 Nr. 1 Beamte des gehobenen
Dienstes und Offiziere der
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie
Offiziere des militärfachlichen Dienstes
der Besoldungsgruppe A 13,
- in Flugsicherungssektoren sowie in
zentralen Stellen der
Flugdatenbearbeitung nach Absatz 1 Nr. 2
Beamte des mittleren Dienstes und
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9,
- in einer Lehrtätigkeit an einer Schule
nach Absatz 1 Nr. 2 Beamte des mittleren
Dienstes und Unteroffiziere der
Besoldungsgruppen A 5 bis A 9,
- im Einsatzdienst einer
Luftverteidigungsanlage nach Absatz 1
Nr. 3 mit Radarleit-Jagdlizenz
a) Beamte des mittleren Dienstes und
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 7
bis A 9,
b) Beamte des gehobenen Dienstes und
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis
A 12,
- im Einsatzdienst einer
Luftverteidigungsanlage nach Absatz 1
Nr. 3 ohne Radarleit-Jagdlizenz
a) Beamte des mittleren Dienstes und
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 7
bis A 9,
b) Beamte des gehobenen Dienstes und
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis
A 12,
- in einer Lehrtätigkeit an einer Schule
nach Absatz 1 Nr. 3
a) Beamte des mittleren Dienstes und
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 7
bis A 9,
b) Beamte des gehobenen Dienstes und
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis
A 12,
- im Einsatzdienst in den
Luftverteidigungsanlagen sowie in einer
Lehrtätigkeit an einer Schule nach
Absatz 1 Nr. 4 Beamte des mittleren
Dienstes und Unteroffiziere der
Besoldungsgruppen A 5 bis A 9.
(3) Die Stellenzulage nach Absatz 1 oder
2 wird neben einer Stellenzulage nach
Nummer 6, 8, 9 oder 9a nur gewährt,
soweit sie diese übersteigt.
(4) Die allgemeinen
Verwaltungsvorschriften erlässt das
Bundesministerium der Verteidigung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium
des Innern und dem Bundesministerium der
Finanzen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
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