|
|
Bundesbesoldungsordnung A und B Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes Vorbemerkungen |
|
5. Zulage für
flugzeugtechnisches Personal,
flugsicherungstechnisches Personal der
militärischen Flugsicherung und
technisches Personal des Radarführungs-
und Tiefflugüberwachungsdienstes (1) Soldaten und Beamte in einer Verwendung als a)flugzeugtechnisches Personal b)flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und als technisches Personal des Radarführungsdienstes sowie des Tiefflugüberwachungsdienstes erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. (2) Die Stellenzulage wird Soldaten und Beamten gewährt, die als erster Spezialist oder in höherwertigen Funktionen verwendet werden. (3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 4, 6, 6a oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. |