|
|
|
Bundesbesoldungsordnung A und B Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes Vorbemerkungen |
4. Zulage für Soldaten als
Führer oder Ausbilder im Außen- und
Geländedienst (1) 1Soldaten erhalten, wenn sie überwiegend als Führer oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. 2Die Stellenzulage wird frühestens nach Ablauf von 15 Monaten seit der Einstellung des Soldaten gewährt. 3Die Zulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 5a, 6, 8, 9 oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. (2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt der Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern. 4a. Zulage für Soldaten als Kompaniefeldwebel Soldaten der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 erhalten als Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage nach Anlage IX. |