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Bundesbesoldungsordnung A und B Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes Vorbemerkungen |
30. Flugsicherungslotsen (1) Beamte des gehobenen Dienstes in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 und Soldaten in diesen Besoldungsgruppen erhalten im Flugsicherungskontrolldienst eine Stellenzulage nach Anlage IX. (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 6a bis 10 oder der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage gewährt. |