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Bundesbesoldungsordnung A und B Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes Vorbemerkungen |
2. "Direktor und Professor" in
den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3 (1) 1Die Ämter "Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3 dürfen nur an Beamte verliehen werden, denen in wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen oder in Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen überwiegend wissenschaftliche Forschungsaufgaben obliegen. 2Dienststellen und Einrichtungen des Bundes mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen sind: Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft Bundesagentur für Arbeit Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung Bundesamt für Naturschutz Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Bundesamt für Strahlenschutz Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Bundesanstalt für Straßenwesen Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Bundesinstitut für Risikobewertung Bundesinstitut für Sportwissenschaft Bundeskriminalamt Deutscher Wetterdienst Forschungsanstalt der Bundeswehr für Wasserschall und Geophysik Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit Paul-Ehrlich-Institut - Bundesamt für Sera und Impfstoffe Physikalisch-Technische Bundesanstalt Robert Koch-Institut Umweltbundesamt. 3Wehrwissenschaftliches Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe Den Dienststellen und Einrichtungen des Bundes mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen gleichgestellt ist auch das Forschungs- und Technologiezentrum der Deutschen Telekom AG. 4Im Landesbereich werden Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen im Sinne des Satzes 1 im Landesbesoldungsgesetz bestimmt. (2) Ist in einer kollegial organisierten Forschungseinrichtung einem "Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 2 oder B 3 zusätzlich zu seinen sonstigen Funktionen die Leitung der Forschungseinrichtung mit zeitlicher Begrenzung übertragen, so erhält er für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktionen eine Stellenzulage nach Anlage IX. |