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Bundesbesoldungsordnung A und B Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes Vorbemerkungen |
13d. Zulage für Beamte der
Zentrale der Bundesagentur für Arbeit 1Beamte, die bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit verwendet werden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX. 2Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten. |