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Bundesbesoldungsordnung A und B Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes Vorbemerkungen |
13c. Zulage für Beamte des
Bundeskriminalamtes (1) 1Beamte, die beim Bundeskriminalamt verwendet werden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX. 2Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 gewährt. 3Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten. (2) 1Die Länder können bestimmen, dass Beamte, die bei den Landeskriminalämtern verwendet werden, eine Zulage erhalten. 2Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die Zulagenregelung in der Anlage IX gelten entsprechend. |