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Bundesbesoldungsordnung A und B Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes Vorbemerkungen |
12. Zulage für Beamte bei
Justizvollzugseinrichtungen und
Psychiatrischen Krankenanstalten (1) 1Beamte in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung A bei Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. 2Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten. (2) Die Stellenzulage wird für Beamte in Abschiebehafteinrichtungen nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 gewährt. |