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Bundesbesoldungsordnung A und B Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes Vorbemerkungen |
11. Zulage für Soldaten als
Rettungsmediziner oder als Gebietsärzte (1) Soldaten der Besoldungsgruppen A 13bis A 16 als Sanitätsoffiziere mit der Approbation als Arzt, die a) über die Zusatzqualifikation Rettungsmedizinverfügen und dienstlich zur Erhaltung dieser Qualifikation verpflichtet sind, oder b) die Weiterbildung zum Gebietsarzt erfolgreich abgeschlossen haben und in diesem Fachgebiet verwendet werden, erhalten bis zum 31. Dezember 2014 eine Stellenzulage nach Anlage IX. (2) Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a und b wird die Stellenzulage nur einmal gewährt. |