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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 6

Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

U-Abschnitt 3

Nebentätigkeit

§ 99

Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

 

 

    (1) Beamtinnen und Beamte bedürfen zur Ausübung
jeder entgeltlichen Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in
§ 100 Abs. 1 abschließend aufgeführten, der vorherigen
Genehmigung, soweit sie nicht nach § 98 zu ihrer
Ausübung verpflichtet sind.
Gleiches gilt für folgende unentgeltliche Nebentätigkeiten:

1. Wahrnehmung eines Nebenamtes,

2. gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten oder die
    Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten und

3. Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme
    einer Genossenschaft.

    (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu
besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche
Interessen beeinträchtigt werden.
Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit

1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in Anspruch
    nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung
    der dienstlichen Pflichten behindert werden kann,

2. die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit
    mit den dienstlichen Pflichten bringen kann,

3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde,
    der die Beamtin oder der Beamte angehört,
    tätig wird oder tätig werden kann,

4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin
    oder des Beamten beeinflussen kann,

5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen
    dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin oder des
    Beamten führen kann oder
 6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich
    sein kann.

Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch
vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger
Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art,
Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines
Zweitberufs darstellt.

    (3) Die Voraussetzung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1
gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung
durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der
Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
überschreitet.
Bei begrenzter Dienstfähigkeit
ist ein Fünftel der nach § 45 Abs. 2 Satz 1 verkürzten
Arbeitzeit zugrunde zu legen.
Soweit der Gesamtbetrag der Vergütung für eine oder mehrere Nebentätigkeiten
40 Prozent des jährlichen Endgrundgehalts des Amtes
der Beamtin oder des Beamten übersteigt, liegt ein Versagungsgrund vor.
Die Dienstbehörde kann Ausnahmen
zulassen, wenn die Beamtin oder der Beamte
durch Angabe bestimmter Tatsachen nachweist, dass
die zeitliche Beanspruchung ein Fünftel der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit nicht übersteigt oder die
Versagung unter Berücksichtigung der Umstände des
Einzelfalls nicht angemessen wäre.
Bei Anwendung der Sätze 1 bis 4 sind genehmigungs- und anzeigepflichtige
Nebentätigkeiten zusammen zu berücksichtigen.

    (4) Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen.
Sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.
Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach
Erteilung der Genehmigung, ist diese zu widerrufen.

    (5) Die Genehmigung erteilt die oberste Dienstbehörde.
Sie kann diese Zuständigkeit auf nachgeordnete Behörden übertragen.
Anträge auf Erteilung einer Genehmigung
sowie Entscheidungen über diese Anträge bedürfen der Schriftform.
Die Beamtin oder der Beamte hat dabei die für die Entscheidung
erforderlichen Nachweise zu führen, insbesondere über Art und Umfang der
Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus.
Jede Änderung ist unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

 

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