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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 6

Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

U-Abschnitt 3

Nebentätigkeit

§ 98

Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

 

 

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf
Verlangen ihrer Dienstbehörde eine Nebentätigkeit im
öffentlichen Dienst auszuüben, sofern diese Tätigkeit
ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und
sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.

 

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