} .style14 { border-width: 0; }

Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst HomeScreenshotsBeschreibungDownloadLizenzenAktuelle UpdatesGesetze und TarifverträgeGehaltsforumImpressum

Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 6

Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

U-Abschnitt 3

Nebentätigkeit

§ 97

Begriffsbestimmungen

 

 

    (1) Nebentätigkeit ist die Wahrnehmung eines
Nebenamtes oder die Ausübung einer Nebenbeschäftigung.

    (2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender
Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines
öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses
wahrgenommen wird.

    (3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu
einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder
außerhalb des öffentlichen Dienstes.

    (4) Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung
öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen
Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft.

 

Datenschutz