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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 6

Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

U-Abschnitt 2

Arbeitszeit

§ 96

Fernbleiben vom Dienst

 

 

    (1) Beamtinnen und Beamte dürfen dem Dienst nicht
ohne Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten fernbleiben.
Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit ist auf
Verlangen nachzuweisen.

    (2) Verliert die Beamtin oder der Beamte wegen
unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst nach dem
Bundesbesoldungsgesetz den Anspruch auf Besoldung,
wird dadurch die Durchführung eines Disziplinarverfahrens
nicht ausgeschlossen.

 

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