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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 6

Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

U-Abschnitt 2

Arbeitszeit

§ 95

Beurlaubung ohne Besoldung

 

 

    (1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf
Besoldung haben, kann in Bereichen, in denen wegen
der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Über-
hang an Bewerberinnen und Bewerbern besteht und
deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran besteht,
verstärkt Bewerberinnen und Bewerber im öffentlichen
Dienst zu beschäftigen, auf Antrag Urlaub ohne
Besoldung

1. bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren oder

2. für einen Zeitraum, der sich bis zum Beginn des
    Ruhestands erstrecken muss

bewilligt werden, wenn dienstliche Belange dem nicht
entgegenstehen.

    (2) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf
Besoldung haben, kann in Bereichen, in denen ein
Stellenüberhang abgebaut werden soll, auf Antrag
Urlaub ohne Besoldung bewilligt werden, wenn dienstliche
Belange dem nicht entgegenstehen.

    (3) Dem Antrag nach den Absätzen 1 und 2 darf nur
entsprochen werden, wenn die Beamtinnen und Beamten
erklären, während der Dauer des Bewilligungszeitraums
auf die Ausübung genehmigungspflichtiger
Nebentätigkeiten zu verzichten und nicht genehmigungspflichtige
Nebentätigkeiten nur in dem Umfang
auszuüben, wie sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne
Verletzung dienstlicher Pflichten ausgeübt werden könnten.
Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt,
soll die Bewilligung widerrufen werden.
Die zuständige Dienstbehörde darf trotz der Erklärung der Beamtinnen
oder Beamten nach Satz 1 Nebentätigkeiten genehmigen,
soweit sie dem Zweck der Bewilligung des
Urlaubs nicht zuwiderlaufen.
Sie kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn der Beamtin oder
dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet
werden kann und dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.

    (4) Urlaub nach den Absätzen 1 und 2 darf, auch im
Zusammenhang mit Urlaub oder Teilzeitbeschäftigung
nach § 92 Abs. 1, die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten.
Bei Beamtinnen im Schul- und Hochschuldienst
und Beamten im Schul- und Hochschuldienst
kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende
des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden.
In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist
Satz 1 nicht anzuwenden, wenn es den Beamtinnen
und Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder
Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.

    (5) In den Fällen, in denen nach § 72e Abs. 1 Nr. 2
und Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum
11. Februar 2009 geltenden Fassung Urlaub ohne
Dienstbezüge bis zum Beginn des Ruhestands bewilligt
worden ist, gilt § 93 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.

 

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