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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 6

Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

U-Abschnitt 2

Arbeitszeit

§ 94

Hinweispflicht

 

 

Wird eine Verkürzung der Arbeitszeit oder eine langfristige
Beurlaubung beantragt, sind die Beamtinnen
und Beamten auf die Folgen verkürzter Arbeitszeit oder
langfristiger Beurlaubungen hinzuweisen, insbesondere
auf die Folgen für Ansprüche aufgrund beamtenrechtlicher
Regelungen sowie auf die Möglichkeit einer
Befristung mit Verlängerung und deren Folgen.

 

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