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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 6

Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

U-Abschnitt 2

Arbeitszeit

§ 93

Altersteilzeit

 

 

    (1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf
Besoldung haben, kann auf Antrag, der sich auf die Zeit
bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss,
Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte
der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in
den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit
durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt werden,
wenn

1. a) sie das 60. Lebensjahr vollendet haben,

    b) das 55. Lebensjahr vollendet haben und zum
        Zeitpunkt der Antragstellung schwerbehindert im
        Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
        sind oder
    c) das 55. Lebensjahr vollendet haben und in einem
        besonders festgelegten Stellenabbaubereich beschäftigt sind
und

2. sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit
    drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren,

3. die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 beginnt und

4. dringende dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.

    (2) Beamtinnen und Beamten kann Altersteilzeit in
Form der Blockbildung im Sinne des § 9 der Arbeitszeitverordnung
nach Maßgabe des Absatzes 1 bewilligt werden, wenn sie

1. das 60. Lebensjahr vollendet haben und bei vorheriger
    Teilzeitbeschäftigung die Zeiten der Freistellung
    von der Arbeit in der Weise zusammengefasst
    werden, dass zuvor mit mindestens der Hälfte der
    regelmäßigen Arbeitszeit, im Fall des § 92 Abs. 1
    oder bei Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit
    mindestens im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung
    Dienst geleistet wird, wobei geringfügige
    Unterschreitungen des notwendigen Umfangs
    der Arbeitszeit unberücksichtigt bleiben, oder

2. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe c vorliegen.

Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 treten Beamtinnen auf Lebenszeit
und Beamte auf Lebenszeit entgegen § 51
Abs. 2 mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand.
Beim Ruhestand auf Antrag nach § 52
bleibt es bei der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 des
Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11. Februar
2009 geltenden Fassung.

    (3) Änderungen der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit nach den Arbeitszeitregelungen gelten für
die zu leistende Arbeitszeit entsprechend.

    (4) § 91 Abs. 2 gilt entsprechend.

 

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