Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst HomeScreenshotsBeschreibungDownloadLizenzenAktuelle UpdatesGesetze und TarifverträgeGehaltsforumImpressum

Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 6

Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

U-Abschnitt 2

Arbeitszeit

§ 92

Familienbedingte Teilzeit und Beurlaubung

 

 

    (1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf
Besoldung haben, ist auf Antrag, wenn sie mindestens
ein Kind unter 18 Jahren oder nach ärztlichem Gutachten
eine pflegebedürftige sonstige Angehörige oder
einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich
betreuen oder pflegen und zwingende dienstliche
Belange dem nicht entgegenstehen,

1. Teilzeitbeschäftigung zu bewilligen oder

2. Urlaub ohne Besoldung bis zur Dauer von 15 Jahren
    zu bewilligen. Der Urlaub darf auch in Verbindung
    mit einer Beurlaubung ohne Besoldung wegen eines
    Überhangs an Bewerberinnen und Bewerbern sowie
    Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der
    regelmäßigen Arbeitszeit die Dauer von 15 Jahren
    nicht überschreiten. § 91 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

    (2) Die Dienststelle muss die Ablehnung von Anträgen
im Einzelnen begründen.
Bei Beamtinnen und Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der
Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden
Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden.
Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist
spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten
Beurlaubung zu stellen.

    (3) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz1
dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt
werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

    (4) Die zuständige Dienststelle kann eine Rückkehr
aus dem Urlaub zulassen, wenn die Fortsetzung des
Urlaubs nicht zumutbar ist und dienstliche Belange
dem nicht entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigte mit
Familienpflichten, die eine Vollzeitbeschäftigung beantragen,
und Beurlaubte mit Familienpflichten, die eine
vorzeitige Rückkehr aus der Beurlaubung beantragen,
müssen bei der Besetzung von Vollzeitstellen unter
Beachtung des Leistungsprinzips und der Regelungen
des Bundesgleichstellungsgesetzes vorrangig berücksichtigt
werden.

    (5) Während der Zeit der Beurlaubung ohne Besoldung
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 besteht ein Anspruch
auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender
Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen
mit Anspruch auf Besoldung und Beamte mit Anspruch
auf Besoldung.
Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder
der Beamte berücksichtigungsfähige Angehörige oder
berücksichtigungsfähiger Angehöriger einer oder eines
Beihilfeberechtigten wird oder in der gesetzlichen Krankenversicherung
nach § 10 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist.
Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des
Pflegezeitgesetzes
erfüllen, erhalten für die Dauer der
Pflegezeit nach § 4 des Pflegezeitgesetzes Leistungen
entsprechend § 44a Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

    (6) Die Dienststelle hat durch geeignete Maßnahmen
den aus familiären Gründen Beurlaubten die Verbindung
zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg
zu erleichtern.
Dazu gehören das Angebot von Urlaubsund
Krankheitsvertretungen, ihre rechtzeitige Unterrichtung
über das Fortbildungsprogramm und das Angebot
der Teilnahme an der Fortbildung während oder nach
der Beurlaubung.
Die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung
während der Beurlaubung begründet
einen Anspruch auf bezahlte Dienstbefreiung nach
Ende der Beurlaubung.
Die Dauer der bezahlten Dienstbefreiung
richtet sich nach der Dauer der Fortbildung.
Mit den Beurlaubten sind rechtzeitig vor Ablauf einer
Beurlaubung Beratungsgespräche zu führen, in denen
sie über die Möglichkeiten ihrer Beschäftigung nach der
Beurlaubung informiert werden.

 

Datenschutz