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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 6

Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

U-Abschnitt 2

Arbeitszeit

§ 91

Teilzeit

 

 

    (1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung
haben, kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung
bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur
jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit
dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.

    (2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen
werden, wenn die Beamtinnen und Beamten sich
verpflichten, während des Bewilligungszeitraumes
außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen
nur in dem Umfang einzugehen, der den
Vollzeitbeschäftigten für die Ausübung von Nebentätigkeiten
gestattet ist.
Ausnahmen hiervon sind nur zulässig,
soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist.
Dabei ist von der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von
Teilzeitbeschäftigung auszugehen.
Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt,
soll die Bewilligung widerrufen werden.

    (3) Die zuständige Dienstbehörde kann nachträglich
die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder
den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen,
soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern.
Sie soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung
oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung
zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten
die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht
mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange
dem nicht entgegenstehen.

 

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