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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

Abschnitt 2   

Beamtenverhältnis

§ 9 

Auswahlkriterien.....

 

 

Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber

richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher

Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung,

Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung,

Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen,

Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität.

Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Durchsetzung

der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben,

insbesondere Quotenregelungen mit Einzelfallprüfung

sowie zur Förderung schwerbehinderter Menschen

nicht entgegen.

 

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