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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 6

Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

U-Abschnitt 2

Arbeitszeit

§ 89

Erholungsurlaub

 

 

Beamtinnen und Beamten steht jährlich ein Erholungsurlaub
unter Fortgewährung der Besoldung zu.
Die Bewilligung und Dauer des Erholungsurlaubs regelt
die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.
Die Dauer des zusätzlichen Urlaubs für in das Ausland entsandte
Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen
Dienstes regelt das Gesetz über den Auswärtigen Dienst.

Anmerkung:
Verordnung über den Zusatz- und Heimaturlaub der in das Ausland entsandten Beamtinnen und Beamten des Auswärtigen Dienstes

 

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