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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 6

Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

U-Abschnitt 2

Arbeitszeit

§ 88

Mehrarbeit

 

 

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung
über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche
Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf
Ausnahmefälle beschränkt.
Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit
mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige
Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb
eines Jahres für die Mehrarbeit, die sie über die regelmäßige
Arbeitszeit hinaus leisten, entsprechende
Dienstbefreiung zu gewähren.
Bei Teilzeitbeschäftigung sind die fünf Stunden anteilig zu kürzen.
Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht
möglich, können Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen
mit aufsteigenden Gehältern eine Vergütung erhalten.

 

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