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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 6

Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

U-Abschnitt 2

Arbeitszeit

§ 87

Arbeitszeit

 

 

    (1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf wöchentlich im
Durchschnitt 44 Stunden nicht überschreiten.

    (2) Soweit Bereitschaftsdienst besteht, kann die Arbeitszeit
entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden.

    (3) Das Nähere zur Regelung der Arbeitszeit, insbesondere
zur Dauer, zu Möglichkeiten ihrer flexiblen
Ausgestaltung und zur Kontrolle ihrer Einhaltung, regelt
die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.
Eine Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeit mittels automatisierter
Datenverarbeitungssysteme ist zulässig, soweit
diese Systeme eine Mitwirkung der Beamtinnen und
Beamten erfordern.
Die erhobenen Daten dürfen nur
für Zwecke der Arbeitszeitkontrolle, der Wahrung
arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen und des gezielten
Personaleinsatzes verwendet werden, soweit
dies zur Aufgabenwahrnehmung der jeweils zuständigen Stelle
erforderlich ist. In der Rechtsverordnung sind
Löschfristen für die erhobenen Daten vorzusehen.

 

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