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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 6

Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

U-Abschnitt 1

Allgemeine Pflichten und Rechte

§ 86

Amtsbezeichnungen

 

 

    (1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident
oder eine von ihr oder ihm bestimmte Stelle setzt die
Amtsbezeichnungen fest, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist.

    (2) Beamtinnen und Beamte führen im Dienst die
Amtsbezeichnung des ihnen übertragenen Amtes.
Sie dürfen sie auch außerhalb des Dienstes führen. Nach
dem Wechsel in ein anderes Amt dürfen sie die bisherige
Amtsbezeichnung nicht mehr führen.
Ist das neue Amt mit einem niedrigeren Endgrundgehalt verbunden,
darf neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren
Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ geführt werden.

    (3) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte
dürfen die ihnen bei der Versetzung in den Ruhestand
zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer
Dienst“ oder „a. D.“ und die im Zusammenhang mit
dem Amt verliehenen Titel weiter führen.
Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amtes, darf die geänderte
Amtsbezeichnung geführt werden.

 

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