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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 6

Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

U-Abschnitt 1

Allgemeine Pflichten und Rechte

§ 85

Dienstzeugnis

 

 

Beamtinnen und Beamten wird auf Antrag ein
Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihnen wahrgenommenen
Ämter erteilt, wenn sie daran ein berechtigtes
Interesse haben oder das Beamtenverhältnis beendet ist.

Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen
auch über die ausgeübte Tätigkeit und die erbrachten
Leistungen Auskunft geben.

 

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