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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 6

Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

U-Abschnitt 1

Allgemeine Pflichten und Rechte

§ 84

Jubiläumszuwendung

 

 

Beamtinnen und Beamten wird bei Dienstjubiläen eine Zuwendung gewährt.
Das Nähere regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.

 

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