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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 6

Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

U-Abschnitt 1

Allgemeine Pflichten und Rechte

§ 83

Trennungsgeld

 

 

    (1) Beamtinnen und Beamte, die an einen Ort außerhalb
des Dienst- oder Wohnortes abgeordnet, versetzt,
zugewiesen oder aufgrund einer anderen personellen
Maßnahme an einem Ort außerhalb ihres bisherigen
Dienst- oder Wohnortes beschäftigt werden, erhalten
die notwendigen Kosten erstattet, die durch die häusliche
Trennung oder in besonderen Fällen entstehen
(Trennungsgeld).
Dabei sind die häuslichen Ersparnisse zu berücksichtigen.

    (2) Werden Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf
Widerruf im Vorbereitungsdienst zum Zweck ihrer Ausbildung
einer Ausbildungsstelle an einen anderen Ort
als dem bisherigen Dienst- oder Wohnort zugewiesen,
können ihnen die dadurch entstehenden notwendigen
Mehrausgaben ganz oder teilweise erstattet werden.

    (3) Die Einzelheiten zu Art und Umfang des Trennungsgeldes
und der Gewährung von Reisebeihilfen
für Familienheimfahrten sowie die Grundsätze des
Abrechnungsverfahrens regelt die Bundesregierung
durch Rechtsverordnung.
Bei der Bemessung des
Trennungsgeldes und der Reisebeihilfen für Familienheimfahrten
können Höchstgrenzen und Pauschalen
für eine Erstattung festgesetzt und abweichende Regelungen
für besondere Fälle getroffen werden.

    (4) Für Maßnahmen nach Absatz 1 im oder in das
Ausland sowie vom Ausland in das Inland kann das
Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
des Innern, dem Bundesministerium der
Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen
durch Rechtsverordnung abweichende Vorschriften zu
Trennungsgeld und Reisebeihilfen für Familienheimfahrten
erlassen, soweit die besonderen Bedürfnisse des
Auslandsdienstes und die besonderen Verhältnisse im
Ausland es erfordern.

 

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