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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 6

Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

U-Abschnitt 1

Allgemeine Pflichten und Rechte

§ 82

Umzugskosten

 

 

    (1) Beamtinnen und Beamte sowie ihre Hinterbliebenen
erhalten die notwendigen Kosten für einen Umzug
vergütet (Umzugskostenvergütung), wenn die Übernahme
der Umzugskosten zugesagt worden ist.
Die Umzugskostenzusage kann bei einem dienstlich veranlassten
Umzug oder in besonderen Fällen gegeben
werden. Die Umzugskostenvergütung umfasst

1. Beförderungsauslagen,

2. Reisekosten,

3. Trennungsgeld,

4. Mietentschädigung und

5. sonstige Auslagen.


    (2) Die Einzelheiten zu Art und Umfang der Umzugskostenvergütung
sowie die Grundsätze des Abrechnungsverfahrens regelt die Bundesregierung
durch Rechtsverordnung. Bei der Bemessung der Umzugskostenvergütung
können Höchstgrenzen oder Pauschalen für eine Erstattung festgesetzt und abweichende
Regelungen für besondere Fälle getroffen werden.

    (3) Für Umzüge nach Absatz 1 im oder in das Ausland
sowie aus dem Ausland in das Inland (Auslandsumzüge)
kann das Auswärtige Amt im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium
der Verteidigung und dem Bundesministerium
der Finanzen durch Rechtsverordnung abweichende
Vorschriften zur Umzugskostenvergütung erlassen,
soweit die besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes
und die besonderen Verhältnisse im Ausland es erfordern.

 

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