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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 6

Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

U-Abschnitt 1

Allgemeine Pflichten und Rechte

§ 81

Reisekosten.....

 

 

    (1) Beamtinnen und Beamte erhalten die notwendigen
Kosten einer dienstlich veranlassten Reise (Dienstreise) vergütet.
Die Reisekostenvergütung umfasst die
Fahrt- und Flugkosten, eine Wegstreckenentschädigung,
Tage- und Übernachtungsgelder, Reisebeihilfen
für Familienheimfahrten sowie sonstige Kosten, die
durch die Reise veranlasst sind.

    (2) Die Einzelheiten zu Art und Umfang der Reisekostenvergütung
sowie die Grundsätze des Abrechnungsverfahrens
regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.
Bei der Bemessung der Reisekostenvergütung
können Höchstgrenzen oder Pauschalen
für eine Erstattung festgesetzt und abweichende Regelungen
für besondere Fälle getroffen werden.

    (3) Für Reisen nach Absatz 1 im oder in das Ausland
sowie vom Ausland in das Inland (Auslandsdienstreisen)
kann das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen
mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium
der Verteidigung und dem Bundesministerium
der Finanzen durch Rechtsverordnung abweichende
Vorschriften erlassen.
Dazu gehören die Anordnung
und Genehmigung von Dienstreisen sowie der Umfang
der Reisekostenvergütung einschließlich zusätzlich zu
erstattender notwendiger Kosten, die der Erreichung
des Zwecks von Auslandsdienstreisen dienen und die
die besonderen Verhältnisse im Ausland berücksichtigen.

 

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