Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst HomeScreenshotsBeschreibungDownloadLizenzenAktuelle UpdatesGesetze und TarifverträgeGehaltsforumImpressum

Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 6

Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

U-Abschnitt 1

Allgemeine Pflichten und Rechte

§ 80

Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen

 

 

    (1) Beihilfe erhalten

1. Beamtinnen und Beamte, die Anspruch auf Besoldung
    haben oder Elternzeit in Anspruch nehmen,

2. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger,
    die Anspruch auf Versorgungsbezüge haben,

3. frühere Beamtinnen und frühere Beamte während
    des Bezugs von Unterhaltsbeitrag oder Übergangsgeld
    nach dem Beamtenversorgungsgesetz,

4. frühere Beamtinnen auf Zeit und frühere Beamte auf
    Zeit während des Bezugs von Übergangsgeld nach
    dem Beamtenversorgungsgesetz.

Satz 1 gilt auch, wenn Bezüge wegen der Anwendung
von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht
gezahlt werden.
Für Aufwendungen der Ehegattin des
Beihilfeberechtigten oder des Ehegatten der Beihilfeberechtigten,
die oder der kein zur wirtschaftlichen
Selbstständigkeit führendes Einkommen hat, und der
im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz
berücksichtigungsfähigen Kinder wird ebenfalls
Beihilfe gewährt.
Satz 3 gilt nicht für Fälle des § 23 des Beamtenversorgungsgesetzes.

    (2) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige
und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen

1. in Krankheits- und Pflegefällen,

2. zur Vorbeugung und Behandlung von Krankheiten oder Behinderungen,

3. in Geburtsfällen, zur Empfängnisverhütung, bei
    künstlicher Befruchtung sowie in Ausnahmefällen
    bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch und

4. zur Früherkennung von Krankheiten und zu Schutzimpfungen.


    (3) Beihilfe wird als mindestens 50-prozentige Erstattung
der beihilfefähigen Aufwendungen gewährt.
Sie kann in Pflegefällen in Form einer Pauschale gewährt
werden, deren Höhe sich am tatsächlichen
Versorgungsaufwand orientiert.
Es können Eigenbehalte
von den beihilfefähigen Aufwendungen oder der
Beihilfe abgezogen und Belastungsgrenzen festgelegt
werden.
Beihilfe darf nur gewährt werden, wenn sie zusammen
mit von dritter Seite zustehenden Erstattungen
die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen
nicht überschreitet.
Zustehende Leistungen zu Aufwendungen
nach Absatz 2 sind von den beihilfefähigen
Aufwendungen abzuziehen.
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen von Beihilfeberechtigten,
denen Leistungen nach § 70 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
zustehen.

    (4) Das Bundesministerium des Innern regelt im
Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium
der Finanzen, dem Bundesministerium der
Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit
durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der
Beihilfegewährung, insbesondere der Höchstbeträge,
des völligen oder teilweisen Ausschlusses von Arznei-,
Heil- und Hilfsmitteln in Anlehnung an das Fünfte Buch
Sozialgesetzbuch
und der Berücksichtigung von Kindern.

 

Datenschutz