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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

Abschnitt 2   

Beamtenverhältnis

§ 8 

Stellenausschreibung.....

 

 

    (1) Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. Bei
der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern
muss die Ausschreibung öffentlich sein.
Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung
durch Rechtsverordnung regeln.

    (2) Die Art der Ausschreibung regelt die oberste
Dienstbehörde nach Maßgabe des § 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes.

 

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