|
(1)
Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung
die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende
Anwendung der Vorschriften
1. des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen,
2. des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über
die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte.
Das Bundesministerium des Innern kann in Fällen des
Artikels 91 Abs. 2 und des
Artikels 115f Abs. 1 Nr. 1 des
Grundgesetzes den Anspruch auf Elternzeit für Polizeivollzugsbeamtinnen
und Polizeivollzugsbeamte in der
Bundespolizei aus zwingenden Gründen der inneren
Sicherheit aufheben oder beschränken.
(2)
Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche
Beamtinnen und jugendliche Beamte entsprechend.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung
Ausnahmen von den Vorschriften des
Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen
und jugendliche Polizeivollzugsbeamte
bestimmen, soweit diese aufgrund der Eigenart
des Polizeivollzugsdienstes oder aus Gründen der inneren
Sicherheit erforderlich sind.
|