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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 6

Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

U-Abschnitt 1

Allgemeine Pflichten und Rechte

§ 79

Mutterschutz, Elternzeit und Jugendschutz

 

 

    (1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung
die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende
Anwendung der Vorschriften

1. des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen,

2. des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über
    die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte.

Das Bundesministerium des Innern kann in Fällen des
Artikels 91 Abs. 2 und des Artikels 115f Abs. 1 Nr. 1 des
Grundgesetzes
den Anspruch auf Elternzeit für Polizeivollzugsbeamtinnen
und Polizeivollzugsbeamte in der
Bundespolizei aus zwingenden Gründen der inneren
Sicherheit aufheben oder beschränken.

    (2) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche
Beamtinnen und jugendliche Beamte entsprechend.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung
Ausnahmen von den Vorschriften des
Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen
und jugendliche Polizeivollzugsbeamte
bestimmen, soweit diese aufgrund der Eigenart
des Polizeivollzugsdienstes oder aus Gründen der inneren
Sicherheit erforderlich sind.

 

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