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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 6

Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

U-Abschnitt 1

Allgemeine Pflichten und Rechte

§ 78

Fürsorgepflicht des Dienstherrn

 

 

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und
Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und
Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach
Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen.
Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen
Tätigkeit und in ihrer Stellung.

 

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