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Der Dienstherr hat
im Rahmen des Dienst- und
Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und
Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach
Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen.
Er
schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen
Tätigkeit und in ihrer Stellung.
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