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(1)
Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen,
wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden
Pflichten verletzen.
Außerhalb des Dienstes ist dieses
nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung
nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem
Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr
Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen
Weise zu beeinträchtigen.
(2)
Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen
und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen
gilt es als Dienstvergehen, wenn sie
1. sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung
im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
2. an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen,
den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland zu beeinträchtigen,
3. gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die
Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach
Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen
das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken
und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
4. entgegen § 46 Abs. 1 oder 2 oder § 57 einer erneuten
Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft
nicht nachkommen.
(3)
Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich
nach dem Bundesdisziplinargesetz.
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