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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 6

Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

U-Abschnitt 1

Allgemeine Pflichten und Rechte

§ 76

Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen Dritte

 

 

Werden Beamtinnen, Beamte, Versorgungsberechtigte
oder ihre Angehörigen körperlich verletzt oder
getötet, geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch,
der diesen Personen infolge der Körperverletzung
oder der Tötung gegen Dritte zusteht, insoweit
auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf
der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der
Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder
der Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet
ist. Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der Versorgung
verpflichtet, geht der Anspruch auf sie über.
Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil
der Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht
werden.

 

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