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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 6

Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

U-Abschnitt 1

Allgemeine Pflichten und Rechte

§ 75

Pflicht zum Schadensersatz

 

 

    (1) Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder
grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt
haben, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie
wahrgenommen haben, den daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen.
Haben zwei oder mehr Beamtinnen
und Beamte gemeinsam den Schaden verursacht,
haften sie gesamtschuldnerisch.

    (2) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz
geleistet, gilt als Zeitpunkt, zu dem der Dienstherr
Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches erlangt, der Zeitpunkt, zu
dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom
Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber
rechtskräftig festgestellt wird.

    (3) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn
Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch
gegen Dritte, geht der Ersatzanspruch auf sie oder ihn
über.

 

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