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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 6

Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

U-Abschnitt 1

Allgemeine Pflichten und Rechte

§ 74

Dienstkleidung

 

 

Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident
oder die von ihr oder ihm bestimmte Stelle erlässt die
Bestimmungen über Dienstkleidung, die bei Wahrnehmung
des Amtes üblich oder erforderlich ist.

 

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