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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 6

Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

U-Abschnitt 1

Allgemeine Pflichten und Rechte

§ 73

Aufenthaltspflicht

 

 

Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend
erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte
angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit
in erreichbarer Nähe des Dienstortes aufzuhalten.

 

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