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(1)
Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so
zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung
ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.
(2)
Die oder der Dienstvorgesetzte kann, wenn die
dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, dass
die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung
von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung
zu beziehen ist.
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