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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 6

Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

U-Abschnitt 1

Allgemeine Pflichten und Rechte

§ 71

Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen

 

 

    (1) Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach
Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen,
Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich
oder einen Dritten in Bezug auf ihr Amt fordern, sich
versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen bedürfen
der Zustimmung der obersten oder der letzten
obersten Dienstbehörde.
Die Befugnis zur Zustimmung
kann auf andere Behörden übertragen werden.

    (2) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot
verstößt, hat auf Verlangen das aufgrund des pflichtwidrigen
Verhaltens Erlangte dem Dienstherrn herauszugeben,
soweit nicht im Strafverfahren der Verfall
angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den
Staat übergegangen ist.
Für den Umfang des Herausgabeanspruchs
gelten die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend.
Die Herausgabepflicht nach Satz 1 umfasst auch die
Pflicht, dem Dienstherrn Auskunft über Art, Umfang
und Verbleib des Erlangten zu geben.

 

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