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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 6

Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

U-Abschnitt 1

Allgemeine Pflichten und Rechte

§ 69

Gutachtenerstattung

 

 

Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann
versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen
Interessen Nachteile bereiten würde.
§ 68 Abs. 3 gilt entsprechend.

 

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