Bundesbeamtengesetz
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
U-Abschnitt 1
Allgemeine Pflichten und Rechte
Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde. § 68 Abs. 3 gilt entsprechend.