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(1)
Die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen,
darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem
Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile
bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben
ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.
(2)
Sind Beamtinnen oder Beamte Partei oder Beschuldigte
in einem gerichtlichen Verfahren oder soll
ihr Vorbringen der Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen
dienen, darf die Genehmigung auch dann,
wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind,
nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten
dies unabweisbar erfordern.
Wird die Genehmigung
versagt, haben die oder der Dienstvorgesetzte
der Beamtin
oder dem Beamten den Schutz zu gewähren, den
die dienstlichen Rücksichten zulassen.
(3)
Über die Versagung der Genehmigung entscheidet
die oberste Dienstbehörde.
Sie kann diese Befugnis
auf andere Behörden übertragen.
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