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(1)
Beamtinnen und Beamte haben über die ihnen
bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit
bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten
Verschwiegenheit zu bewahren.
Dies gilt auch über
den Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach
Beendigung des Beamtenverhältnisses.
(2)
Absatz 1 gilt nicht, soweit
1. Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind,
2. Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind
oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung
bedürfen, oder
3. gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde,
einer Strafverfolgungsbehörde oder einer von
der obersten Dienstbehörde bestimmten weiteren
Behörde oder außerdienstlichen Stelle ein durch
Tatsachen begründeter Verdacht einer Korruptionsstraftat
nach den §§ 331 bis 337 des Strafgesetzbuches
angezeigt wird.
Im Übrigen bleiben die gesetzlich begründeten Pflichten,
geplante Straftaten anzuzeigen und für die Erhaltung
der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
einzutreten, von Absatz 1 unberührt.
(3)
Beamtinnen und Beamte dürfen ohne Genehmigung
über Angelegenheiten nach Absatz 1 weder vor
Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen
abgeben.
Die Genehmigung erteilt die oder der
Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis
beendet ist, die oder der letzte Dienstvorgesetzte.
Hat
sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung
bildet, bei einem früheren Dienstherrn ereignet, darf
die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt
werden.
(4)
Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung
des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen der
oder des Dienstvorgesetzten oder der oder des letzten
Dienstvorgesetzten amtliche Schriftstücke, Zeichnungen,
bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder
Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich
um Wiedergaben handelt, herauszugeben.
Entsprechendes
gilt für ihre Hinterbliebenen und Erben.
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