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Die oberste
Dienstbehörde oder die von ihr
bestimmte Behörde kann einer Beamtin oder einem
Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die
Führung der Dienstgeschäfte verbieten.
Das Verbot
erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten
gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren
oder ein sonstiges auf Rücknahme der
Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses
gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.
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