Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst HomeScreenshotsBeschreibungDownloadLizenzenAktuelle UpdatesGesetze und TarifverträgeGehaltsforumImpressum

Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 6

Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

U-Abschnitt 1

Allgemeine Pflichten und Rechte

§ 66

Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

 

 

Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr
bestimmte Behörde kann einer Beamtin oder einem
Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die
Führung der Dienstgeschäfte verbieten.
Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten
gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren
oder ein sonstiges auf Rücknahme der
Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses
gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

 

Datenschutz