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(1)
Beamtinnen und Beamte sind von Amtshandlungen
zu befreien, die sich gegen sie selbst oder Angehörige
richten würden, zu deren Gunsten ihnen wegen
familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren das
Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
(2)
Gesetzliche Vorschriften, nach denen Beamtinnen
oder Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen
sind, bleiben unberührt.
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