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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 6

Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

U-Abschnitt 1

Allgemeine Pflichten und Rechte

§ 64

Eidespflicht, Eidesformel.....

 

 

    (1) Beamtinnen und Beamte haben folgenden
Diensteid zu leisten:

„Ich schwöre, das Grundgesetz
und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren
und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen,
so wahr mir Gott helfe.“

    (2) Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir
Gott helfe“ geleistet werden.

    (3) Lehnt eine Beamtin oder ein Beamter aus
Glaubens- oder Gewissensgründen die Ablegung des
vorgeschriebenen Eides ab, können an Stelle der Worte
„Ich schwöre“ die Worte „Ich gelobe“ oder eine andere
Beteuerungsformel gesprochen werden.

    (4) In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 eine Ausnahme
von § 7 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen worden ist,
kann von einer Eidesleistung abgesehen werden.
Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat die
Beamtin oder der Beamte in diesen Fällen zu geloben,
ihre oder seine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.

 

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